Ausbildung Kranführer
Befähigung zum Führen von Kranen (LKW-Ladekrane, Brücken- und Schwenkarmkrane) nach DGUV Grundsatz 309-003 (Kranschein)
Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich.
>> Auszug aus der Vorbemerkung im DGUV Grundsatz 309-003 <<
Die Dauer der Ausbildungsunterweisung ist abhängig vom Krantyp und dem auftretenden Gefährdungspotential und wird in Ihrem Unternehmen mit Ihrem Kran durchgeführt. Dadurch müssen sich Ihre Mitarbeiter nicht umgewöhnen und sind nach der Ausbildung mit dem Arbeitsgerät bereits vertraut.
ACHTUNG: Die körperliche und charakterliche Eignung des Mitarbeiters ist, entsprechend §29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52, vom Unternehmer festzustellen !!!
Lichtbild, Helm und Sicherheitsschuhe sind unbedingt erforderlich !!!
Das benötigte Schulungsmaterial wird von mir gestellt.
Auf Anfrage stelle ich auch die Präsentationstechnik .
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